Neuestes EuGH-Urteil zum Begriff des „Gewerbetreibenden“ – was gilt jetzt?

Hintergründe und Praxistipps zur Streitfrage

Der Sachverhalt

Die bulgarische Verbraucherschutzkommission verhängte mehrere Bußgelder gegen die Verkäuferin einer Armbanduhr auf einer Verkaufsplattform, nachdem diese verkaufte Ware an einen Verbraucher nicht gegen Erstattung des gezahlten Entgelts zurücknehmen wollte. Die Bußgelder begründete die Kommission damit, dass die Verkäuferin in ihren acht Verkaufsangeboten auf der Plattform kein Impressum führte sowie keine Angaben zu Zahlungs-, Liefer- und Widerrufsbedingungen machte. Außerdem fehlte ein Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung. Dem EuGH wurde nun zur Entscheidung vorgelegt, ob es sich bei einem Verkäufer mit vergleichsweise hoher Anzahl an Verkaufsanzeigen um einen „Gewerbetreibenden“ handelt oder nicht.

Entscheidungsgründe

Der Begriff des „Gewerbetreibenden“ muss vom „Verbraucher“ abgegrenzt werden. Es kann von einer „Geschäftspraxis“ gesprochen werden, wenn die Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

Der EuGH trifft keine Pauschalaussage darüber, wann nun ein Gewerbebetrieb vorliegt. Vielmehr weist er die Gerichte an, in jedem Einzelfall genau die Tatsachen zu prüfen und neu zu entscheiden. Anhaltspunkte können dafür die Planmäßigkeit und die Regelmäßigkeit des Verkaufs sein. Außerdem soll geprüft werden, ob mit dem Verkauf ein Erwerbsziel verfolgt wird und es soll die Rechtsform und die technischen Fähigkeiten ermittelt und eingeschätzt werden.

Hinweise und Praxistipp

Der EuGH hat so in seiner Entscheidung ähnlich entschieden wie bisher die deutsche Rechtsprechung. Wichtig ist insbesondere, dass keine Pauschalaussage getroffen wird, sondern in jedem Fall einzeln entschieden wird, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt oder nicht.

In der Praxis taucht die Frage, ob ein Verkäufer auf einer Plattform als Gewerbetreibender handelt oder nicht, im Wettbewerbsrecht auf. Ist die Verkaufstätigkeit tatsächlich als Gewerbebetrieb zu klassifizieren und kommt der Verkäufer dann seinen Verpflichtungen (Impressum, Widerrufsbelehrung, etc.) nicht nach, so handelt er wettbewerbswidrig. Wettbewerbswidriges Verhalten ist häufig Gegenstand von Abmahnungen, die durch Konkurrenten ausgesprochen werden.

Das Urteil zeigt umso mehr, dass die Einstufung als gewerbsmäßige Handlung eine Einzelfallentscheidung ist und somit Abmahnungen dieser Art nicht immer gerechtfertigt sind. Deshalb sollte bei solchen Abmahnungen immer anwaltlicher Rat hinzugezogen werden, bevor voreilig eine Unterlassungserklärung unterschrieben oder eine Geldforderung gezahlt wird.


EuGH: Wann ist ein Online-Verkäufer Gewerbetreibender und wann privater Verkäufer?

Urteil vom 04.10.2018 – C-150/17

Nach der eigens in der Richtlinie angelegten Definition ist ein Gewerbetreibender zunächst jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

Der EuGH weist dabei darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff der Gewerbetreibenden besonders weit konzipiert hat und weder Einrichtungen ausnimmt, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Daran sei auch die Auslegung des Einzelfalls auszurichten.

Sinn und Bedeutung des Begriffs „Gewerbetreibender“ ist im Hinblick auf die Definition des Verbrauchers zu bestimmen: Ein Verbraucher befindet sich im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position, da er als wirtschaftlich schwächer und weniger erfahren als sein Vertragspartner gilt.

Die Einstufung als Gewerbetreibender erfordert eine Vorgehensweise von Einzelfall zu Einzelfall. Zu beleuchtende Punkte sind insbesondere:

  • Die Planmäßigkeit der Verkäufe
  • Das Verfolgen von Erwerbszwecken
  • Das Verfügen über Informationen oder technische Fähigkeiten bezüglich der angebotenen Waren
  • Rechtsform des Verkäufers
  • Zusammenhang der Verkäufe mit wirtschaftlicher Tätigkeit
  • Erwerb von neuen/gebrauchten Waren zum Zweck des Wiederverkaufs
  • Regelmäßigkeit/Häufigkeit der Verkäufe im Verhältnis zu seiner beruflichen Tätigkeit
  • Gleichartigkeit der Waren
  • Anzahl der (gleichartigen) Angebote

Diese Kriterien sind weder abschließend noch ausschließlich, d. h. nur weil einer oder mehrere erfüllt sind, muss nicht unbedingt auch zwingend die Eigenschaft eines Gewerbetreibenden vorliegen.

Wenn Sie häufiger Verkaufsaktionen online vornehmen und sicher gehen wollen, alles richtig zu machen, empfiehlt es sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Sprechen Sie uns hierzu gerne an und wir stehen Ihnen beratend zur Seite.

Stand: 08.10.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.